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   RG, 09.07.1917 - III 252/17   

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RG, 09.07.1917 - III 252/17 (https://dejure.org/1917,326)
RG, Entscheidung vom 09.07.1917 - III 252/17 (https://dejure.org/1917,326)
RG, Entscheidung vom 09. Juli 1917 - III 252/17 (https://dejure.org/1917,326)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGSt 51, 167
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 29.10.1963 - 1 StR 375/63

    Feststellung der von exhibitionistischen Handlungen betroffenen Opfer -

    In Verbindung mit den Ausführungen zu den Vorkommnissen mit den Frauen (S. 5, 6 oben UA) und aus den Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch auch hier die Überzeugung des Tatrichters, daß Ruth, soweit sie zugegen wer, ebenfalls Anstoß genommen hat; ferner, daß die - sich auf einer öffentlichen Straße am Tage abspielenden - Vorgänge von unbestimmt vielen Menschen hätten wahrgenommen werden können (BGH StGB § 183 LM Nr. 1; BGHSt 12, 42, 46) [BGH 02.09.1958 - 5 StR 339/58], daß der Angeklagte sich dessen bewußt war und diesen möglichen Erfolg billigte (vgl. RGSt 51, 167-169).
  • BGH, 26.07.1951 - 2 StR 297/51

    Rechtsmittel

    Bei § 183 StGB dagegen greift die Handlung das berechtigte Schamgefühl einer unbestimmten Mehrheit von Personen an, wobei die Zweckbestimmung der Erregung der Geschlechtslust nicht gegeben sein braucht (Ebermayer 6/7 Aufl § 183 Anm 1, RGSt 51, 167).
  • BGH, 01.04.1953 - 3 StR 512/52

    Rechtsmittel

    Dass sich die Tat nicht gegen G., sondern gegen die drei Mädchen gerichtet hat, macht nichts aus (RGSt 51, 167).
  • BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51

    Gesamtstrafenbildung aus den ersterwähnten Strafen im nachträglichen

    Jedoch ergibt sich hier aus den sonstigen Feststellungen und der Bezugnahme auf RG HRR 1940, 640, dass die Strafkammer, wenn sie entsprechend der weiter angeführten Entscheidung RGSt 51, 167 den Ausdruck "in Kauf nehmen" verwendete, darunter die innere Billigung des etwaigen Erfolgs verstanden hat.
  • BDH, 06.09.1961 - I D 1/61

    Disziplinarstrafe für die Dienstpflichtverletzungen eines Beamten auf Lebenszeit

    Dabei kam für den strafgesetzlichen Tatbestand (§ 183 StGB) als Schuldform nur Vorsatz in Frage, wie ihn das Amtsgericht in dem von der Bundesdisziplinarkammer nicht wiedergegebenen Teil seiner Urteilsgründe in der Form des - nach der Rechtsprechung (RGSt 51, 167, 169; 68, 193; 70, 159, 161und BGH i. JZ 1951, 339) für die Verwirklichung der inneren Tatseite ausreichenden - bedingten Vorsatzes auch festgestellt hat.
  • BGH, 10.04.1957 - 2 StR 125/57

    Rechtsmittel

    Er hat also mit bedingtem Vorsatz gehandelt, der erkennbar aus den ganzen Umständen der jeweils gegebenen Sachlage spricht und daher von der Strafkammer auch stillschweigend bejaht werden konnte (vgl dazu RGSt 51, 167, 169).
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